Er führt auch nicht aus, in welcher Weise die genannten Personen noch mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden seien. Insgesamt ist die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beantragten Zeugen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist jedoch das amtliche Gutachten derart klar und überzeugend, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Befragung der genannten Personen noch etwas zur Klärung der Sachlage im Strafverfahren beitragen oder das Ergebnis des amtlichen Gutachtens in Zweifel ziehen könnte.