Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe vor, die die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Somit gab es auch keinen Anlass, ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten des Instituts H. spricht sehr stark gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eines der Testamente gefälscht worden sei.