Testament 1 weniger Einrollungen der Buchstaben "a", "o" und "d" vorhanden seien als im Testament 2, könne nicht zugestimmt werden (vgl. Verfahrensakten, act. 637 f.). Die Diskussion der Befunde in den graphologischen Gutachten falle zudem knapp und einseitig aus. Die Befunde zum Schriftenvergleich mit den Vergleichstexteinträgen des Verstorbenen seien nicht diskutiert worden, weshalb die Argumentation der Graphologin nicht nachzuvollziehen sei (vgl. Verfahrensakten, act. 638). Die Stellungnahme der amtlichen Gutachterin ist überzeugend und lässt ebenfalls keine Zweifel an ihrem Gutachten aufkommen.