Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hatte die Originalunterlagen lediglich der durch sie beauftragten Gutachterstelle zur Verfügung zu stellen. Dass diese der Graphologin nicht vorgelegt wurden, stellt weder eine Verletzung von Verfahrensregeln dar noch wird die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens erschüttert. Anzumerken bleibt hinsichtlich des graphologischen Gutachtens, dass dieses im Auftrag einer Partei (des Beschwerdeführers) erstellt wurde und ohne Inpflichtnahme bzw. Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 307 StGB erfolgte.