Dass auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde, lässt doch erhebliche Zweifel an der Fachkunde der Gutachterin und an der methodischen Vorgehensweise aufkommen. Daran ändert die Kritik des Beschwerdeführers nichts, wonach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Graphologin ebenfalls Originalunterlagen zur Begutachtung hätte zur Verfügung stellen müssen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hatte die Originalunterlagen lediglich der durch sie beauftragten Gutachterstelle zur Verfügung zu stellen.