Im Gegensatz hierzu lässt sich dem graphologischen Schriftenvergleich vom 2. September 2021 (erstes Gutachten) der Schluss entnehmen, dass die Schriften sich zwar ähnelten, sogar einige gleichförmige Merkmale aufwiesen, man jedoch bei genauerem Hinsehen feststelle, dass verschiedenste Zeichen, graphologische Merkmale und Eigenheiten sehr unterschiedlich seien. Dies weise darauf hin, dass die Handschriften der beiden Testamente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Urhebern stammen würden (vgl. Verfahrensakten, act. 302).