4.5.2. 4.5.2.1. Wie sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg davon ausgeht, dass das graphologische Parteigutachten und das Gutachten des Instituts H. nicht gleichgestellt sind und bei der Würdigung im Wesentlichen auf das von ihr selbst in Auftrag gegebene amtliche Gutachten des Instituts H. abstellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Graphologin nicht dieselben Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden wie der forensischen Gutachterin und dass Ersterer das forensische Gutachten nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde.