in einem schlechten Verhältnis stehe, umso glaubwürdiger sei. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Beweisanträge gestellt. Der der Stellungnahme der Beschuldigten 1 beigelegten Rechnung vom 27. Juli 2021 sei nicht zu entnehmen, um welches Grundstück oder welchen Baustopp es sich handle. Dass der Verstorbene Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. eine Anwaltsvollmacht erteilt habe, sei wenig glaubhaft, da er diesen aufgrund seiner Involvierung in das Scheidungsverfahren des Verstorbenen nie beauftragt hätte. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein anderer Rechtsanwalt aus der entsprechenden Kanzlei bevollmächtigt worden sei.