So habe schliesslich die Beschuldigte 1 das Testament persönlich beim Gericht abgegeben, weshalb sie auch wissen müsse, wie es zustande gekommen sei. Es sei bisher niemand dazu befragt worden, weshalb der Verstorbene sich geweigert habe, ein gleichlautendes Testament vor Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. zu unterzeichnen. Diese Weigerung sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anwesenheit der Beschuldigten 1 erfolgt. Das Testament sei auch nie dahingehend untersucht worden, in welchem Zeitpunkt es erstellt worden sei.