Bekanntermassen sei der Verstorbene gegenüber Urkundspersonen skeptisch eingestellt gewesen. Aufgrund des handschriftlichen Testaments sei die öffentliche Beurkundung auch nicht mehr notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie die Befragung von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. beantragt, um seine Argumentation zu stützen. Weiter seien die gemäss Beschwerdeführer zu befragenden Zeugen mit dem Verstorbenen zerstritten gewesen.