Beim Institut H. handle es sich um eine bundesgerichtlich anerkannte Gutachterstelle. Die Gutachterin lege dar, dass es sich beim Testament vom 8. Juni 2018 nicht um eine Fälschung handle und dass die Beschuldigte 1 nicht als Urheberin in Frage komme. Ein amtliches Gutachten sei verbindlich, sofern bei dessen Erstellung keine Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Beim graphologischen Gutachten hingegen handle es sich um ein Parteigutachten, welches gemäss StPO kein Beweismittel darstelle und dem folglich kein Beweiswert zukommen könne. Nichtsdestotrotz habe sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg damit auseinandergesetzt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gege-