E. zu bezahlen. Es gebe Personen, die bezeugen könnten, dass der Verstorbene bis unmittelbar vor seinem Tod "jedem" mitgeteilt habe, dass seine Tochter enterbt sei wie diese auch bestätigen könnten, dass der Verstorbene niemals Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. als Willensvollstrecker eingesetzt hätte. Diese Zeugen seien jedoch nie kontaktiert worden. Auch sei die Beschuldigte 1 nicht dazu befragt worden, - 14 -