Wie die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zutreffend festgehalten hat, änderte das Ergänzungsgutachten offensichtlich nichts am Beweisergebnis und sie war nach wie vor der Ansicht, dass das Verfahren einzustellen sei. Das Ergänzungsgutachten wurde mit Mitteilung vom 11. Januar 2023 an die Parteien versandt. Gleichzeitig wurde erneut die Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, welche neuen Beweismittel er noch beantragt hätte, womit eine Rückweisung des Verfahrens einen unnötigen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte.