337 ff.) wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Widersprüche zwischen den Gutachten der Graphologin und demjenigen der amtlichen Gutachterin bestünden und beantragte eine Stellungnahme der beiden Expertinnen zu dem jeweilig anderen Gutachten. Daraufhin wurde am 16. November 2022 ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, wobei der amtlichen Gutachterin auch die beiden graphologischen Gutachten sowie Eingaben des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurden. - 13 -