führer mit Parteimitteilung vom 19. Oktober 2022 erneut der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt und Gelegenheit gegeben, innert Frist von 20 Tagen Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Verfahrensakten, act. 337 ff.) wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Widersprüche zwischen den Gutachten der Graphologin und demjenigen der amtlichen Gutachterin bestünden und beantragte eine Stellungnahme der beiden Expertinnen zu dem jeweilig anderen Gutachten.