Insbesondere seien eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme durchgeführt wie auch ein Gutachten eingeholt worden, welches dann im Anschluss aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers noch ergänzt worden sei. Im Rahmen der Parteimitteilung vom 19. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, mit Ausnahme des Ergänzungsgutachtens, weitere Beweisanträge zu stellen. 4.3.4. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Behauptung der Beschuldigten 1, wonach er keine weiteren Beweisanträge gestellt habe, falsch sei. Es könne auf die Beschwerde Ziff. II./3. und die Eingabe vom 2. März 2022 verwiesen werden.