4.3.3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt die Beschuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 vor, dass dieses nicht verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg habe sämtliche Beweise und Beweisanträge des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere seien eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme durchgeführt wie auch ein Gutachten eingeholt worden, welches dann im Anschluss aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers noch ergänzt worden sei.