4.3.2. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs äussert sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dahingehend, dass den Beweisanträgen des Beschwerdeführers bereits vollständig entsprochen worden sei und aufgrund des Ergänzungsgutachtens klar gewesen sei, dass die Unterschiede der Gutachten nicht gegen die "Urheberschaftshypothese des Verstorbenen" spreche. Somit habe keine Veranlassung bestanden, erneut Beweisergänzungsanträge zuzulassen.