110 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; Urteil - 10 - des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).