4.1.2. 4.1.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Als Angehörige einer Person gelten unter anderem die Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerade Linie und Geschwister (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB).