Eine voreingenommene Verfahrensführung ist nicht im Ansatz erkennbar. Einzig der Umstand, dass das Verfahren nicht im Sinne des Beschwerdeführers zum Abschluss gebracht wurde, vermag keinen Ausstandsgrund zu begründen. Wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E. 4.5.2 hiernach), wurde das Verfahren zudem zu Recht eingestellt. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.