2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). -3- 3. Die Verfahrenskosten von CHF 7'095.00 (Gutachten) trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 2.3. Die Verfahrenseinstellungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Januar 2023 genehmigt.