Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.44 / SBK.2023.45 (STA.2021.3656) Art. 224 Entscheid vom 25. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Beschuldigte 2 C._____, Anfechtungs- Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 16. Januar 2023 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 26. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige gegen seine Schwester B. (fortan: Beschuldigte 1), deren Tochter C. (fortan: Beschul- digte 2) sowie gegen unbekannte Täterschaft ein und warf ihnen die Fäl- schung eines Testaments des am 31. Juli 2021 verstorbenen D. (fortan: Verstorbener) vor. Der Beschuldigten 1 warf er zudem vor, das seiner An- sicht nach gefälschte Testament beim Bezirksgericht Laufenburg einge- reicht zu haben, weshalb sie des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen sei. 2. 2.1. Hinsichtlich der Beschuldigten 1 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg am 16. Januar 2023 die folgende Einstellungsverfügung: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Betrug und Ur- kundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten von CHF 7'095.00 (Gutachten) trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 6'345.25 je- doch keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Kasse der Ober- staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Entschädigung auszuzahlen." 2.2. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 (und unbekannter Person) erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Januar 2023 die fol- gende Einstellungsverfügung: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen wegen Betrug und Urkundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). -3- 3. Die Verfahrenskosten von CHF 7'095.00 (Gutachten) trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 2.3. Die Verfahrenseinstellungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Januar 2023 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 20. Januar 2023 zugestell- ten Einstellungsverfügungen am 30. Januar 2023 zwei (gleichlautende) Be- schwerden mit den folgenden Anträgen: "1. Die angefochtenen Einstellungsverfügungen vom 16. Januar 2023 seien aufzuheben. 2. Das Verfahren sei einer anderen Staatsanwaltschaft im Kanton Aargau zur Fortführung der Untersuchung zu übertragen. 3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuwei- sen, die Untersuchung fortzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 8. Februar 2023 (SBK.2023.44 und SBK.2023.45, zugestellt am 10. Februar 2023) einver- langte Sicherheit von je Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Be- schwerdeführer am 13. Februar 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 (SBK.2023.45) und 20. Feb- ruar 2023 (SBK.2023.44) beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erstattete die Beschuldigte 1 die Be- schwerdeantwort mit den folgenden Anträgen: -4- "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdeführers." 3.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 (SBK.2023.44) hielt der Beschwerde- führer an den Beschwerdebegehren fest. 3.6. Die Beschuldigte 1 erstattete am 20. April 2023 (SBK.2023.44) eine Stel- lungnahme und hielt an den mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträ- gen fest. 3.7. Die Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen (SBK.2023.45). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte se- parate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwer- deführer zwei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen zwei in der Begründung gleichlautende Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Januar 2023 richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die Beschwerde- verfahren SBK.2023.44 und SBK.2023.45 zu vereinigen. 2. 2.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art.393 Abs.1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein -5- Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die ge- schädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.2). 2.2.2. Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Legitimation aus, er sei als Ad- ressat, Anzeiger und Erbe im Nachlass des Verstorbenen in seinen Rech- ten betroffen. Er sei mit dem gefälschten Testament vom 8. Juni 2018 auf den Pflichtteil gesetzt worden und habe sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bezeichnet den Be- schwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen zwar als Zivil- und Strafkläger. Inwiefern er sich tatsächlich bereits als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, ist jedoch nicht klar. Der Beschwerdeführer beantragte aber in der Strafanzeige die Bestrafung der Täter wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs. Damit hat er sich zumindest als Strafkläger kon- stituiert. Aufgrund der Tatsache, dass er im fraglichen Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurde, besteht auch die Möglichkeit, dass er einen finan- ziellen Nachteil erlitten hat und ihm Zivilansprüche zustehen. Somit ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei einer anderen Staats- anwaltschaft im Kanton Aargau zur Fortführung der Untersuchung zu über- tragen. Er begründet den Antrag damit, dass der zuständige Staatsanwalt -6- das Verfahren einseitig führe und voreingenommen sei. So habe er der Be- schuldigten 1 am 14. Januar 2022 handschriftliche Originaldokumente des Verstorbenen herausgegeben. Der Beschwerdeführer sei darüber nicht in- formiert worden. Zudem hätte die Untersuchungsbehörde der Frage nach- gehen müssen, weshalb es nur bei einem Testamentsentwurf vom 10. Juli 2018 geblieben sei und wer Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. bezahlt habe. Auch auf weitere Beweisabnahmen wie etwa Zeugenbefragungen sei verzichtet worden. Das Verfahren sei stets nur auf Anstoss der Privat- klägerschaft weitergeführt worden. Die Beweise seien einseitig und die Gutachten überhaupt nicht gewürdigt worden. Der zuständige Staatsanwalt sei offensichtlich nicht gewillt, die Untersuchung korrekt zu führen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es liege ein Ausstands- grund vor. 3.2. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde. Für die Beurtei- lung von die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betref- fenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäfts- ordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.H.). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuch- steller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstands- grundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 -7- E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Aus- standsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Ge- suchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zu- rückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver- meiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss da- her zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch be- reits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Ge- samtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 58 StPO). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlau- fen" gebracht hat (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 58 StPO). Massgebend ist, ob – in zeitlicher Hinsicht ausgehend von der letzten bekannt gewordenen, erheblichen Tatsache, welche auf eine Befangenheit hinweist – eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3.1). 3.3. Formell richtet sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Aus der Be- schwerdebegründung geht aber hervor, dass sich das Gesuch primär ge- gen den fallführenden Staatsanwalt G. richtet. Das Begehren des Be- schwerdeführers ist somit als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt G. entgegenzunehmen. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers im Weiteren ergibt, bestünden seit über einem Jahr Zweifel an der Ver- fahrensführung des zuständigen Staatsanwalts. In der Tat sprach der Be- schwerdeführer das Thema "Ausstand" bereits mit Eingabe vom 2. März 2022 an, führte jedoch aus, dass ihm kein Ausstandsgrund bekannt sei und der Staatsanwalt selbst entscheiden solle, ob er allenfalls befangen sei o- der nicht (vgl. Verfahrensakten, act. 316). Formell gesehen hat der Be- schwerdeführer demzufolge bis zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde nie ein Ausstandsgesuch gestellt. Daher ist fraglich, ob dieses rechtzeitig gestellt wurde. Er hat auch nicht dargelegt, dass oder inwiefern -8- erst neuere Vorfälle den Ausstand begründet hätten. Wie es sich damit ver- hält, kann letztlich offenbleiben, da das Ausstandsgesuch ohnehin unbe- gründet ist. Der fallführende Staatsanwalt hat umfangreiche Ermittlungs- handlungen getätigt. So wurden bei den Beschuldigten Hausdurchsuchun- gen durchgeführt und sie wurden einvernommen (Verfahrensakten, act. 4−9; 19 ff.; 210 ff. und 227 ff.). Zudem sind Festnahmen erfolgt (Ver- fahrensakten, act. 10−13; 145 ff.; 150 ff.). Des Weiteren wurden ein Hand- schriftengutachten und ein Ergänzungsgutachten beim Institut H., Frau I., Expertin Handschriften, (fortan: Gutachterin) eingeholt. Damit ist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beweisanträgen des Be- schwerdeführers mehrheitlich nachgekommen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigten 1 im Nachgang zur Hausdurchsuchung verschiedene Dokumente zurückgegeben wurden, spricht nicht für eine Befangenheit des in der Sache befassten Staatsanwalts, zumal nicht feststeht, dass die ge- nannten Dokumente in Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegen- heit stehen. Eine voreingenommene Verfahrensführung ist nicht im Ansatz erkennbar. Einzig der Umstand, dass das Verfahren nicht im Sinne des Be- schwerdeführers zum Abschluss gebracht wurde, vermag keinen Aus- standsgrund zu begründen. Wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E. 4.5.2 hiernach), wurde das Verfahren zudem zu Recht eingestellt. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist. 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). -9- Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4.1.2. 4.1.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Als Angehörige einer Person gelten unter anderem die Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerade Linie und Geschwister (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gülti- gen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; Urteil - 10 - des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; je mit Hinwei- sen). 4.1.2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schrift- stück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objek- tive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in den angefochte- nen Verfügungen aus, dass vom Verstorbenen zwei Testamente vorlägen; eines vom 22. März 2017 und eines vom 8. Juni 2018. Der Beschwerde- führer habe ein von Frau J. (fortan: Graphologin) erstelltes, graphologi- sches Gutachten (wobei es sich eigentlich um deren zwei handelt, eines vom 2. September 2021 und eines vom 21. Februar 2022) eingereicht. Die- sem sei zu entnehmen, dass das Testament vom 22. März 2017 durch den Verstorbenen verfasst worden sei. Das Testament vom 8. Juni 2018 sei aber gemäss dem graphologischen Gutachten mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit nicht durch den Verstorbenen selbst verfasst wor- den. Daraufhin seien eine Strafuntersuchung eröffnet sowie Hausdurchsu- chungen und Einvernahmen angeordnet worden. Aufgrund der Sicherstel- lungen habe kein Tatverdacht erhärtet werden können. So sei am 10. Juli 2018 von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. ein Testamentsentwurf ver- fasst worden, der mit dem eigenhändigen Testament des Verstorbenen vom 8. Juni 2018 stimmig sei. Weiter seien beim Institut H. ein Handschrif- tengutachten und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Gemäss den amtlichen Gutachten spreche das Befundbild der Textunter- suchungen und der fraglichen Unterschriften sehr stark für die Hypothese "Urheberschaft des Verstorbenen". Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Verurteilung der beiden Beschuldigten sprechen würden, weshalb die Strafverfahren einzustellen seien. - 11 - 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe das Ergän- zungsgutachten des Instituts H. am 11. Januar 2023 versandt. Dieses sei erst am 16. Januar 2023 bei ihm eingetroffen. Gleichentags habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren eingestellt, ohne ihm eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 4.3.2. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs äussert sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dahingehend, dass den Be- weisanträgen des Beschwerdeführers bereits vollständig entsprochen wor- den sei und aufgrund des Ergänzungsgutachtens klar gewesen sei, dass die Unterschiede der Gutachten nicht gegen die "Urheberschaftshypothese des Verstorbenen" spreche. Somit habe keine Veranlassung bestanden, erneut Beweisergänzungsanträge zuzulassen. 4.3.3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt die Be- schuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 vor, dass die- ses nicht verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg habe sämtliche Beweise und Beweisanträge des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere seien eine Hausdurchsuchung und eine Be- schlagnahme durchgeführt wie auch ein Gutachten eingeholt worden, wel- ches dann im Anschluss aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers noch ergänzt worden sei. Im Rahmen der Parteimitteilung vom 19. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, mit Ausnahme des Er- gänzungsgutachtens, weitere Beweisanträge zu stellen. 4.3.4. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Behauptung der Beschuldigten 1, wonach er keine weiteren Be- weisanträge gestellt habe, falsch sei. Es könne auf die Beschwerde Ziff. II./3. und die Eingabe vom 2. März 2022 verwiesen werden. 4.3.5. Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1). - 12 - Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Ge- hörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.3.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5; 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). 4.3.6. Während zunächst mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 8. Februar 2022 noch der Verfahrensabschluss bzw. der Erlass einer Einstellungsverfügung angekündigt und Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge gesetzt worden war, führte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 sowie Einreichung eines zwei- ten graphologischen Gutachtens vom 21. Februar 2022 dennoch fort. Nach Einholung des Gutachtens zur Handschriftenuntersuchung vom 17. Okto- ber 2022 (amtliches Gutachten) beim Institut H. wurde dem Beschwerde- führer mit Parteimitteilung vom 19. Oktober 2022 erneut der Verfahrensab- schluss in Aussicht gestellt und Gelegenheit gegeben, innert Frist von 20 Tagen Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Verfahrensakten, act. 337 ff.) wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Widersprüche zwischen den Gutachten der Graphologin und demjenigen der amtlichen Gutachterin bestünden und beantragte eine Stel- lungnahme der beiden Expertinnen zu dem jeweilig anderen Gutachten. Daraufhin wurde am 16. November 2022 ein Ergänzungsgutachten in Auf- trag gegeben, wobei der amtlichen Gutachterin auch die beiden grapholo- gischen Gutachten sowie Eingaben des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurden. - 13 - Wie die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zutreffend festgehal- ten hat, änderte das Ergänzungsgutachten offensichtlich nichts am Beweis- ergebnis und sie war nach wie vor der Ansicht, dass das Verfahren einzu- stellen sei. Das Ergänzungsgutachten wurde mit Mitteilung vom 11. Januar 2023 an die Parteien versandt. Gleichzeitig wurde erneut die Verfahrens- einstellung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Be- schwerde nicht dar, welche neuen Beweismittel er noch beantragt hätte, womit eine Rückweisung des Verfahrens einen unnötigen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte. Die in der Beschwerde genannten Zeugeneinver- nahmen hatte er jedenfalls bereits mit Stellungnahme vom 2. März 2022 (act. 315) beantragt. Mit Eingabe vom 11. November 2022 erhielt er zudem erneut die Gelegenheit, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Der Be- schwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Im Ergebnis lässt sich fest- halten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist. 4.4. 4.4.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Forensik und der Graphologie um unterschiedliche Wissen- schaftsbereiche handle, weshalb er mit Eingabe vom 11. November 2022 beantragt habe, dass die Gutachten/Expertisen der jeweilig anderen Gut- achterin zur Stellungnahme unterbreitet werden sollen. Im Anschluss könne dann über eine Oberexpertise befunden werden. Der Graphologin sei das Gutachten vom 17. Oktober 2022 wie auch das Ergänzungsgutach- ten vom 6. Januar 2023 nie zur Stellungnahme zugestellt worden. Es brau- che jedoch eine aufmerksame Betrachtung und Analyse der Gutachten, bevor man darüber befinden könne, ob ein Verfahren einzustellen sei oder ob die Beweislage noch zu wenig klar sei und nicht allenfalls eine Oberex- pertise einzuholen wäre. Zwar sei es zutreffend, dass die Graphologin nur über Dokumente in Kopieform verfügt habe. Dies habe aber die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu verantworten, da die Graphologin nicht mit den Originalakten bedient worden sei. Hätte sie diese gehabt, wäre sie vielleicht zu weiteren Erkenntnissen gelangt. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg sei nie der Frage nachgegangen, weshalb Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. am 10. Juli 2018 ein ähnliches Testa- ment für den Verstorbenen verfasst habe, der Verstorbene sich dann aber geweigert habe, dieses zu unterzeichnen und die Rechnung von Rechts- anwalt und Notar Dr. iur. E. zu bezahlen. Es gebe Personen, die bezeugen könnten, dass der Verstorbene bis unmittelbar vor seinem Tod "jedem" mit- geteilt habe, dass seine Tochter enterbt sei wie diese auch bestätigen könnten, dass der Verstorbene niemals Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. als Willensvollstrecker eingesetzt hätte. Diese Zeugen seien jedoch nie kontaktiert worden. Auch sei die Beschuldigte 1 nicht dazu befragt worden, - 14 - weshalb das fragliche Testament nicht früher beim Gericht hinterlegt wor- den sei oder weshalb der Verstorbene die Unterzeichnung der durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. verfassten Testamentsentwürfe verwei- gert habe. All diese wesentlichen Beweise seien jedoch durch die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unbeachtet gelassen worden. 4.4.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der Beschwerde- antwort vom 20. Februar 2023 aus, dass umfangreiche Untersuchungs- handlungen vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit Mitteilung vom 19. Oktober 2022 die Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen. Mit Ausnahme der Ergänzungen zum Gutachten habe er keine weiteren Beweisanträge gestellt. Dem Antrag auf Ergänzung des Gutach- tens sei entsprochen worden. Das Ergänzungsgutachten habe aber keine Erkenntnisse zutage gefördert, die für einen anderen Ausgang des Verfah- rens gesprochen hätten. Im Fall einer Anklage wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen, weshalb das Ver- fahren berechtigterweise eingestellt worden sei. 4.4.3. Die Beschuldigte 1 führt in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer stets zur Frage der Echtheit des Testaments äussere, obwohl es vorliegend um den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung gehe. Hierüber schweige sich der Beschwerdeführer hingegen aus. Den Parteien sei im Vorfeld der Begut- achtung gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO die Möglichkeit gewährt worden, sich zum Gutachter und dem Inhalt der Fragen zu äussern. Danach hätten die Parteien erneut die Möglichkeit erhalten, Einwendungen gegen das beab- sichtigte Gutachten zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sich nie da- hingehend geäussert, dass die Gutachterin nicht in der Lage wäre, ein Gut- achten zu erstellen, sondern habe der Gutachterstelle explizit zugestimmt und Zusatzfragen vorgebracht. Auch gegen den Gutachterauftrag vom 20. April 2022 habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Im Übrigen seien das eingeholte Gutachten und das Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und klar. Beim Institut H. handle es sich um eine bundes- gerichtlich anerkannte Gutachterstelle. Die Gutachterin lege dar, dass es sich beim Testament vom 8. Juni 2018 nicht um eine Fälschung handle und dass die Beschuldigte 1 nicht als Urheberin in Frage komme. Ein amtliches Gutachten sei verbindlich, sofern bei dessen Erstellung keine Verfahrens- vorschriften verletzt worden seien. Beim graphologischen Gutachten hin- gegen handle es sich um ein Parteigutachten, welches gemäss StPO kein Beweismittel darstelle und dem folglich kein Beweiswert zukommen könne. Nichtsdestotrotz habe sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg damit auseinandergesetzt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gege- ben. Aus diesem ergebe sich, dass das Gutachten der Graphologin weder fundiert noch nachvollziehbar sei und darauf nicht abgestellt werden dürfe. - 15 - Die Beschuldigte 1 habe bereits mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 und 27. Dezember 2021 ausgeführt und belegt, dass der Verstorbene und der Beschwerdeführer zerstritten gewesen seien. Damit setze sich der Be- schwerdeführer jedoch nicht auseinander. Das Vorbringen des Beschwer- deführers, dass es gegen die Echtheit des Testaments spreche, dass der Verstorbene nur einen Testamentsentwurf bei Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. aufgesetzt und es dann bei diesem belassen habe, sei nicht zu hören. Bekanntermassen sei der Verstorbene gegenüber Urkundspersonen skeptisch eingestellt gewesen. Aufgrund des hand- schriftlichen Testaments sei die öffentliche Beurkundung auch nicht mehr notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie die Befra- gung von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. beantragt, um seine Argumen- tation zu stützen. Weiter seien die gemäss Beschwerdeführer zu befragen- den Zeugen mit dem Verstorbenen zerstritten gewesen. Es sei höchst un- glaubhaft, dass diese mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden hätten, beispielsweise habe die Exfreundin dem Verstorbenen das ihm zuvor ge- währte Darlehen per 28. Februar 2018 gekündigt und ihn im Jahr 2020 bis zur Pfändung betrieben. Auch mit den Nachbarn sei er in einem Dauerkon- flikt gestanden, da er sich gegen deren Bauvorhaben rechtlich gewehrt habe. Diesbezüglich habe er rechtlichen Beistand bei Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. gesucht, was aus einer Rechnung vom 27. Juli 2021 her- vorgehe. Damit treffe auch der Einwand hinsichtlich Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. nicht zu. 4.4.4. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptung der Beschuldigten 1, dass ein Parteigutachten per se un- beachtlich sei, nicht zutreffe. Im Übrigen obliege es nicht der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg, bei unterschiedlichen Beurteilungen zweier Wissenschaften der einen den Vorzug zu geben. Sie habe Anklage zu erheben und diesen Entscheid dem Gericht zu überlassen. Die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe einen direkten Beweis bezüg- lich der Täterschaft verunmöglicht, indem sie Beweismittel vor Abschluss des Verfahrens zurückgegeben und auf die Erhebung weiterer Beweismit- tel wie die Befragung von Zeugen verzichtet habe. Der Beweis sei jedoch auch indirekt möglich. So habe schliesslich die Beschuldigte 1 das Testa- ment persönlich beim Gericht abgegeben, weshalb sie auch wissen müsse, wie es zustande gekommen sei. Es sei bisher niemand dazu befragt wor- den, weshalb der Verstorbene sich geweigert habe, ein gleichlautendes Testament vor Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. zu unterzeichnen. Diese Weigerung sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anwesenheit der Be- schuldigten 1 erfolgt. Das Testament sei auch nie dahingehend untersucht worden, in welchem Zeitpunkt es erstellt worden sei. Die angerufenen Zeu- gen seien entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 1 als glaubwür- dig einzustufen, zumal ein Zeuge, der aussage, obwohl er mit jemandem - 16 - in einem schlechten Verhältnis stehe, umso glaubwürdiger sei. Der Be- schwerdeführer habe die entsprechenden Beweisanträge gestellt. Der der Stellungnahme der Beschuldigten 1 beigelegten Rechnung vom 27. Juli 2021 sei nicht zu entnehmen, um welches Grundstück oder welchen Bau- stopp es sich handle. Dass der Verstorbene Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. eine Anwaltsvollmacht erteilt habe, sei wenig glaubhaft, da er diesen aufgrund seiner Involvierung in das Scheidungsverfahren des Verstorbe- nen nie beauftragt hätte. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein an- derer Rechtsanwalt aus der entsprechenden Kanzlei bevollmächtigt wor- den sei. 4.4.5. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 bringt die Beschuldigte 1 ergänzend zu den bereits vorgebrachten Argumenten an, dass sie von der Existenz des Testaments gewusst und es als ihre Aufgabe betrachtet habe, dieses einzureichen. Daraus könne aber keine Strafbarkeit abgeleitet werden. Zu- dem hätte der Beschwerdeführer diesen Einwand bereits im Untersu- chungsverfahren geltend machen müssen, im Beschwerdeverfahren sei dies nicht mehr zulässig. Weiter habe der Beschwerdeführer die Rechnung vom 27. Juli 2021 nicht richtig geprüft. Auf dieser sei das Kürzel "[…]" ver- zeichnet, so dass das Mandat vermutlich durch Rechtsanwalt und Notar K. geführt worden sei. Im Übrigen sei Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. nicht in das Scheidungsverfahren des Verstorbenen involviert gewesen, es habe kein Zerwürfnis vorgelegen. 4.5. 4.5.1. Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sach- verständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie sind somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden und haben vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das amtliche Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdi- gung unterliegt, darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm ab- gerückt und müssen Abweichungen begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Exper- tise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. - 17 - Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zwei- fel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügli- che Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spe- zielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungs- behörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweis- würdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgut- achten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson er- stellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgut- achter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverstän- dige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragen- den privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zu- mal er von der Partei nach deren Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgül- tig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungs- richters oder des Anklägers. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutach- ten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem behördlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeu- gungskraft eines amtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines amtlichen Gutachtens oder die Notwen- digkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schluss- folgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. aus- - 18 - geräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Partei- gutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung sind die Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft deshalb ver- pflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des be- hördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der unterschiedlichen Rollenverteilung zwischen amtlichem Sachver- ständigen und Privatgutachter ergibt sich, dass es nicht gegen den Grund- satz des fairen Verfahrens verstösst, wenn der amtliche Sachverständige zu den Vorbringen des privaten Gutachters Stellung nehmen kann, diesem aber kein Recht auf eine "Replik" eingeräumt wird. Es genügt unter dem Gesichtspunkt des Fairnessprinzips gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn der beschuldigten Person bzw. ihrem Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen betreffend das Privatgutachten zu äussern (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinwei- sen). 4.5.2. 4.5.2.1. Wie sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg da- von ausgeht, dass das graphologische Parteigutachten und das Gutachten des Instituts H. nicht gleichgestellt sind und bei der Würdigung im Wesent- lichen auf das von ihr selbst in Auftrag gegebene amtliche Gutachten des Instituts H. abstellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Grapholo- gin nicht dieselben Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden wie der fo- rensischen Gutachterin und dass Ersterer das forensische Gutachten nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Somit ist primär auf das behördlich angeordnete Sachverständigengutachten des Instituts H. abzustellen. Nur wenn an der Richtigkeit desselben Zweifel bestehen bzw. dieses mangel- haft erscheint, wäre allenfalls die Anordnung eines Obergutachtens in Be- tracht zu ziehen. Als Basis für das Gutachten des Instituts H. dienten verschiedene Doku- mente, die nachweislich durch den Verstorbenen verfasst wurden. Des Weiteren wurden Handschriftenproben der Beschuldigten 1, der Beschul- digten 2, des Beschwerdeführers und von L. eingeholt. Es wurden sowohl physikalisch-technische Untersuchungen durchgeführt als auch schriftver- gleichende Analysen. Die Gutachterin gelangte hinsichtlich der analysier- ten Texteinträge zum Schluss, dass die Befunde der schriftvergleichenden Untersuchungen sehr stark dafür sprächen, dass die fraglichen Textein- träge (worunter sich auch das fragliche Testament vom 8. Juni 2018 be- fand, vgl. Verfahrensakten, act. 598) vom Verstorbenen stammten (vgl. Verfahrensakten, act. 615 f.). Hinsichtlich der Unterschriften würden die Untersuchungen stark dafür sprechen, dass die fraglichen Unterschriften - 19 - (XU1.1−XU1.10) vom Verstorbenen stammten (vgl. Verfahrensakten, act. 616). Hinsichtlich der Texteinträge (XT1.2−XT1.9) würden sich viele Übereinstimmungen finden (vgl. Verfahrensakten, act. 614−616). Es gebe zwar auch Formunterschiede, welche verschiedene Varianten einiger Buchstaben beträfen. Allerdings handle es sich bei den fraglichen Einträ- gen um teils lange Texte, welche in sich und zu den übrigen fraglichen Ein- trägen stimmig und homogen gestaltet wirkten. Dass eine potentielle, mög- licherweise auch unbekannte Fälschungsurheberschaft derart umfangrei- che Einträge unter dynamischer Ausführung formgetreu wiedergeben könnte, sei als kaum plausibel einzustufen. Die Vergleichsschriften der Be- schuldigten 1, der Beschuldigten 2 und von L. lägen zudem vollständig aus- serhalb der Variantionsbreite der fraglichen Texte (Verfahrensakten, act. 614). Im Handschriftengutachten des Instituts H. wird die angewandte Methodik nachvollziehbar und gut verständlich erklärt. Das Gutachten nimmt Nuancierungen vor, geht auf Unsicherheiten ein und ist insgesamt überzeugend. Das Gutachten des Instituts H. erscheint als methodisch kor- rekt und ist insgesamt schlüssig. Im Gegensatz hierzu lässt sich dem graphologischen Schriftenvergleich vom 2. September 2021 (erstes Gutachten) der Schluss entnehmen, dass die Schriften sich zwar ähnelten, sogar einige gleichförmige Merkmale auf- wiesen, man jedoch bei genauerem Hinsehen feststelle, dass ver- schiedenste Zeichen, graphologische Merkmale und Eigenheiten sehr un- terschiedlich seien. Dies weise darauf hin, dass die Handschriften der bei- den Testamente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Urhebern stammen würden (vgl. Verfahrensakten, act. 302). Gleiches geht aus dem dreiseitigen graphologischen Gutachten vom 21. Februar 2022 (zweites Gutachten) hervor, wobei es sich im Grunde um eine Ergänzung des ersten graphologischen Gutachtens han- delt, in dem vier weitere Schriftdokumente analysiert wurden. Die Ver- gleichsanalyse habe ergeben, dass die beiden Testamente mit "an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit" von verschiedenen Urhebern verfasst worden seien (vgl. Verfahrensakten, act. 320). Allerdings ist kaum nach- vollziehbar, welche Methodik dabei angewandt wurde und wie die Grapho- login zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Entsprechende Hinweise fehlen gänzlich. Bereits im Ergänzungsgutachten des Instituts H. vom 6. Januar 2023 wurde darauf hingewiesen, dass das zu untersuchende Ma- terial, welches dem Institut H. vorgelegt wurde, umfangreicher war als das- jenige, welches der graphologischen Untersuchung zugrunde lag. Die Un- terlagen seien ihr lediglich in Kopie zur Verfügung gestanden und gemäss eigenen Angaben mehrfach vergrössert worden (Verfahrensakten, act. 633). Dennoch halte die Graphologin fest, dass ihr Befund "mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erstellt sei. Dabei müsse es sich um die höchste Aussagesicherheit handeln. Aufgrund der fehlenden Skala sei aber eine genaue Einordnung der Befundstufe nicht möglich. Die mate- - 20 - rialkritischen Einschränkungen seien jedenfalls nicht berücksichtigt wor- den. Die Gutachterin des Instituts H. zweifelt auch die angewendete Methodik an (vgl. Verfahrensakten, act. 633 f.). Dieser Kritik ist beizupflich- ten. Dass der Graphologin lediglich Kopien zur Verfügung standen, welche sie mehrfach vergrösserte, führte naturgemäss dazu, dass die Aussage- kraft der Begutachtung relativiert wird. Darauf wäre hinzuweisen und der Umstand bei der Würdigung angemessen zu berücksichtigten gewesen. Dass auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde, lässt doch erhebliche Zweifel an der Fachkunde der Gutachterin und an der methodischen Vor- gehensweise aufkommen. Daran ändert die Kritik des Beschwerdeführers nichts, wonach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Gra- phologin ebenfalls Originalunterlagen zur Begutachtung hätte zur Verfü- gung stellen müssen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hatte die Originalunterlagen lediglich der durch sie beauftragten Gutachter- stelle zur Verfügung zu stellen. Dass diese der Graphologin nicht vorgelegt wurden, stellt weder eine Verletzung von Verfahrensregeln dar noch wird die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens erschüttert. Anzumerken bleibt hinsichtlich des graphologischen Gutachtens, dass dieses im Auftrag einer Partei (des Beschwerdeführers) erstellt wurde und ohne Inpflicht- nahme bzw. Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 307 StGB er- folgte. Diese Schwachstellen der graphologischen Analyse lassen erhebli- che Zweifel an den in den Akten liegenden Schriftvergleichen, nicht jedoch am amtlichen Gutachten aufkommen. Zur übrigen Kritik des Beschwerdeführers, mit welcher sich das amtliche Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel ziehen lässt, nahm die amtliche Gut- achterin im Ergänzungsgutachten vom 6. Januar 2023 ausführlich Stellung. So wurde hinsichtlich des Qualitätsmanagements festgehalten, dass das Gutachten des Instituts H. einige Tippfehler enthalte, welche jedoch keinen Einfluss auf den zugrundeliegenden Sachverstand hätten. Hingegen fehle bei den beiden graphologischen Schriftenvergleichen ein Qualitätsma- nagement gänzlich (vgl. Verfahrensakten, act. 634). Dem ist beizupflichten. Auch zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im amtlichen Gutachten zu stark auf die Übereinstimmungen anstatt auf die Abweichungen abge- stellt werde und hinsichtlich der Ausführungen zum Kleinbuchstaben "r" eine aufmerksame Betrachtung und Analyse der beiden Gutachten vorge- nommen hätte werden müssen, wurde im Ergänzungsgutachten Stellung genommen. So könne der Graphologin hinsichtlich der Ausführungen zum Kleinbuchstaben "r" nicht zugestimmt werden, da im Testament 1 zwei druckschriftliche Schreibvarianten feststellbar seien. Dass dem Verfasser nur druckschriftliche und keine kurrentschriftliche Varianten des "r" bekannt gewesen seien, sei spekulativ. Im Übrigen seien im Testament 2 auch zwei druckschriftliche Varianten des "r" vorhanden (vgl. Verfahrensakten, act. 637). Auch den Feststellungen, dass im Testament 2 mehr schleifen- förmige Unterlängen ersichtlich und die Majuskeln häufiger mit den nach- folgenden Minuskeln verbunden seien als im Testament 1, oder dass im - 21 - Testament 1 weniger Einrollungen der Buchstaben "a", "o" und "d" vorhan- den seien als im Testament 2, könne nicht zugestimmt werden (vgl. Ver- fahrensakten, act. 637 f.). Die Diskussion der Befunde in den graphologi- schen Gutachten falle zudem knapp und einseitig aus. Die Befunde zum Schriftenvergleich mit den Vergleichstexteinträgen des Verstorbenen seien nicht diskutiert worden, weshalb die Argumentation der Graphologin nicht nachzuvollziehen sei (vgl. Verfahrensakten, act. 638). Die Stellungnahme der amtlichen Gutachterin ist überzeugend und lässt ebenfalls keine Zwei- fel an ihrem Gutachten aufkommen. Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe vor, die die Überzeu- gungskraft des amtlichen Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Somit gab es auch keinen Anlass, ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten des Instituts H. spricht sehr stark gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eines der Testamente gefälscht worden sei. 4.5.2.2. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers ändern am Ausgang des Verfahrens nichts. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer be- antragten Zeugenbefragungen lässt sich festhalten, dass die Beschul- digte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 ausführt, dass der Verstorbene mit den potentiellen Zeugen M., N. und O. im Zeitpunkt des Verfassens des Testaments bis zu seinem Tod zerstritten gewesen sei. Dies wird auch durch den Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. Ap- ril 2023 nicht bestritten. Er führt auch nicht aus, in welcher Weise die ge- nannten Personen noch mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden seien. Insgesamt ist die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beantragten Zeugen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist jedoch das amtliche Gutachten derart klar und überzeugend, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Befragung der genannten Personen noch etwas zur Klärung der Sachlage im Strafverfahren beitragen oder das Ergebnis des amtlichen Gutachtens in Zweifel ziehen könnte. Auch hinsichtlich des Verhältnisses zu Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. wi- dersprechen sich die Darlegungen der Parteien. Die durch die Beschul- digte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 eingereichte Rech- nung vom 27. Juli 2021 zeigt jedoch auf, dass sich der Verstorbene für eine Beratung an das Anwaltsbüro/Notariat […] gewandt hatte, womit die Be- hauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2023, dass der Verstorbene niemals aus freiem Willen Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. als Willensvollstrecker eingesetzt hätte, weil er im mehr- jährigen Ehescheidungsverfahren mit seiner Exfrau immer die Familie der Exfrau beraten habe, fehl geht. Dies lässt sich auch nicht dadurch entkräf- ten, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. April 2023 an- bringt, dass vielleicht ein anderer Anwalt aus der gleichen Kanzlei Zugang zum Verstorbenen gefunden habe. Falls denn wirklich ein derart heftiges - 22 - Zerwürfnis vorgelegen hätte, hätte sich der Verstorbene mutmasslich ge- nerell nicht von einer Kanzlei beraten lassen, die durch Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. gegründet wurde. Im Übrigen kann aus der Geschäftsda- tenbank des Obergerichts des Kantons Aargau entnommen werden, dass die Exfrau des Verstorbenen in diversen Verfahren gegen den Verstorbe- nen über mehrere Jahre hinweg durch einen anderen (aber immer den glei- chen) Anwalt vertreten war. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg hat sich die Beschuldigte 1 zur Beziehung zwischen ihr sowie dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen geäussert (Verfah- rensakten, act. 339 ff.). Der Verstorbene sei ab Mai 2018 mit dem Be- schwerdeführer zerstritten gewesen. Der Verstorbene habe ihm ein Haus- verbot erteilt, ihm die Generalvollmacht entzogen und ihn aufgefordert, sämtliche entwendeten Gegenstände und Dokumente beim Notariat […] in Q. zu deponieren (vgl. Verfahrensakten, act. 348, 349, 351). Zu diesen Ge- schehnissen nahm der Beschwerdeführer jedoch − abgesehen von dem Einwand, dass der Verstorbene damals unter dem Einfluss von Psycho- pharmaka gestanden habe (act. 311 f.) − keine Stellung und zeigte auch nicht auf, dass sich das Verhältnis zum Verstorbenen nach diesen Vorfällen wieder gebessert hat. 4.5.2.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Beweiserhebungen (z.B. Zeugeneinvernahmen) und Untersu- chungshandlungen etwas am vorliegenden Untersuchungsergebnis geän- dert hätten. Ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, lässt sich somit nicht erhärten, da aufgrund der Aktenlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg hat das Strafverfahren gegen die Beschul- digte 1 und die Beschuldigte 2 zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm ist keine Entschädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein - 23 - Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6) Bei den vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB) um ein Antragdelikt und hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Be- schuldigte 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch den Beschwerdeführer zu entschädigen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten 1 hat keine Honorarnote eingereicht. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 führt er jedoch aus, dass sein bisheriger Aufwand im Beschwerdeverfahren 18 Stunden betragen habe. Im Be- schwerdeverfahren hat der Verteidiger eine 19-seitige Beschwerdeantwort und eine fünfseitige Stellungnahme für die Beschuldigte 1 erstattet. Wenn sich auch in den durch ihn verfassten Eingaben sehr viele Wiederholungen vorfinden und diese allenfalls etwas kürzer gefasst hätten werden können, erscheint ein Aufwand von 18 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) noch als angemessen, zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 4'078.80. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu berücksichti- gen, womit sich ein Betrag von Fr. 4'392.85 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) ergibt. Die Entschädigung geht somit im Umfang von gerundet Fr. 2'196.45 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von gerun- det Fr. 2'196.45 zu Lasten der Staatskasse. 5.3. Der Beschuldigten 2 sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Auf- wendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2023.44 und SBK.2023.45 werden vereinigt. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Januar 2023 werden abgewiesen. 4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'600.00 sowie den Auslagen von Fr. 107.00, zusammen Fr. 1'707.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm in den Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44 und SBK.2023.45) geleisteten Kostensicherheit von je Fr. 800.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 107.00 zu bezahlen hat. 5. 5.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten 1 als Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44) Fr. 2'196.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 1 als Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44) Fr. 2'196.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 25 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister