Verteidiger der Beschwerdeführerin ungeeignet erscheinen lässt und der auch angesichts dessen, dass er beim Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung unerwähnt blieb bzw. verschwiegen wurde, die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm verfügte Entlassung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach bei der Einsetzung von Rechtsanwalt C. zu ihrem amtlichen Verteidiger gesetzliche Vorgaben missachtet worden seien, ändern hieran nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.