Zwar mag es sein, dass die von Rechtsanwalt B. damals geäusserte Auffassung zur Frage, wie und durch wen die Beschwerdeführerin zu verteidigen sei, den Verteidigungsinteressen der Beschwerdeführerin tatsächlich am besten Rechnung trägt. Eindeutig ist dies jedoch nur schon deshalb nicht, weil Rechtsanwalt B. damals, als er diese Verteidigungsstrategie entwickelte, mutmasslich eben auch Rechtsbeistand von D. war und weil Rechtsanwalt C., der stets einzig den Verteidigungsinteressen der Beschwerdeführerin verpflichtet war, damals offenbar eine andere Verteidigungsstrategie vertrat, ohne dass ersichtlich wäre, dass