Diese Umstände legen in ihrer Gesamtheit nahe, dass Rechtsanwalt B. als damaliger mutmasslicher Rechtsbeistand sowohl der Beschwerdeführerin als auch von D. durch offene Kritik an der damaligen Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt C. auf den schlussendlich erfolgten Mandatswechsel hinwirkte. Objektiv betrachtet sind denn auch keine anderen Gründe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt C. und der Beschwerdeführerin auszumachen, als dass die Beschwerdeführerin letztlich Rechtsanwalt B. mehr als Rechtsanwalt C. vertraut zu haben scheint.