Diese wurde von Rechtsanwalt B. noch gleichentags beantragt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach reiflicher Überlegung diesen Wechsel gewünscht habe, wobei Rechtsanwalt B. auch darauf hinwies, dass er mit den bisherigen Akten bereits weitgehend vertraut sei. Diese Umstände legen in ihrer Gesamtheit nahe, dass Rechtsanwalt B. als damaliger mutmasslicher Rechtsbeistand sowohl der Beschwerdeführerin als auch von D. durch offene Kritik an der damaligen Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt C. auf den schlussendlich erfolgten Mandatswechsel hinwirkte.