4.3. Dementsprechend ist gestützt auf das Gesagte für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B. in der vorliegenden Strafsache zunächst über längere Zeit gemeinsamer, im Hintergrund wirkender Rechtsbeistand sowohl der Beschwerdeführerin als auch von D. war und in dieser Funktion auch mit den jeweiligen amtlichen Verteidigern in einem das aktuelle Strafverfahren betreffenden Austausch stand, bevor er selbst amtlicher Verteidiger ausschliesslich der Beschwerdeführerin wurde. 4.4. Dieser Rollenwechsel vom mutmasslich gemeinsamen Rechtsberater der Beschwerdeführerin und von D. zum amtlichen Verteidiger ausschliesslich der Beschwerdeführerin ist problematisch: