So ist etwa die von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort geäusserte und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gelassene Vermutung, dass der Kontakt zwischen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt C. vom 10. Januar 2022 dazu gedient habe, die Beweiseingabe von Rechtsanwalt C. vom 7. Januar 2022 auch dem amtlichen Verteidiger von D. zur Kenntnis zu bringen, durchaus plausibel begründet. Auch wurde Rechtsanwalt B. von Rechtsanwalt C. in der eingereichten Kostennote (Eintrag vom 10. Januar 2022) nicht nur als (gemeinsamer) Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin und von D. bezeichnet, was er allem Anschein nach nicht war, sondern auch als deren (ge-