Darüber hinaus legen konkrete Gründe nahe, dass Rechtsanwalt B. im vorliegenden Strafverfahren auch verteidigungstaktische Interessen von D. verfolgte. So ist etwa die von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort geäusserte und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gelassene Vermutung, dass der Kontakt zwischen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt C. vom 10. Januar 2022 dazu gedient habe, die Beweiseingabe von Rechtsanwalt C. vom 7. Januar 2022 auch dem amtlichen Verteidiger von D. zur Kenntnis zu bringen, durchaus plausibel begründet.