wäre. Auch ist augenscheinlich, dass D. gerade auf Veranlassung von Rechtsanwalt B. hin seinen amtlichen Verteidiger beauftragte, das mit Beschwerde eingereichte Schreiben vom 27. Januar 2023 zu verfassen. Damit war Rechtsanwalt B. in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren allem Anschein nach sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für D. in einer Weise anwaltlich tätig, die mit einer Situation, in welcher sich ein Rechtsanwalt nach einem blossen Erstkontakt zwischen zwei Klienten entscheidet, nicht mehr zu vergleichen ist.