gers vom 27. Januar 2023) mit identischen Strafvorwürfen konfrontiert sah, eher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass ein Tätigwerden von Rechtsanwalt B. als Rechtsbeistand nur der Beschwerdeführerin geradezu konträr zu der von ihm angestrebten Koordination der Verteidigungen gewesen - 11 -