So war es offensichtlich D., der in der sowohl ihn als auch die Beschwerdeführerin betreffenden Strafsache Rechtsanwalt B. als mutmasslichen Rechtsbeistand beizog, um so – wenn womöglich auch aus rein persönlichen (etwa aus der ehelichen Beziehung erwachsenen, rein altruistischen) und nicht eigenen verteidigungstaktischen Gründen – zu Informationen bezüglich des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensstandes zu gelangen. Dass Rechtsanwalt B. in der Folge nur noch für die Beschwerdeführerin als Rechtsbeistand tätig gewesen sein könnte, erscheint bereits von daher und weil sich D. (gemäss Schreiben seines amtlichen Verteidi-