Rechtsanwalt B. war damals aber noch nicht Verteidiger der Beschwerdeführerin. Im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren kam ihm damit keine formelle Rolle zu, weshalb er damals die Interessen der Beschwerdeführerin überhaupt nur als informeller und im Hintergrund wirkender Rechtsbeistand unterstützt haben kann. Dies tat er denn offenbar auch. Dass er dabei ausschliesslich die Interessen der Beschwerdeführerin und nicht auch diejenigen von D. verfolgt hätte, erscheint aber unwahrscheinlich.