Zwar dürfte Rechtsanwalt B. mit der von ihm gegenüber Rechtsanwalt C. angeregten vertiefteren Koordination durchaus auch die Verteidigungsinteressen der Beschwerdeführerin im Auge gehabt haben und wäre, wenn er bereits damals Verteidiger oder Rechtsbeistand einzig der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sogar ohne Weiteres davon auszugehen, dass es ihm mit der von ihm angestrebten Koordination ausschliesslich um eine bestmögliche Verteidigung der Beschwerdeführerin ging. Rechtsanwalt B. war damals aber noch nicht Verteidiger der Beschwerdeführerin.