4.2. Offenbar kontaktierte D. nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2018 Rechtsanwalt B. und ersuchte ihn, der Beschwerdeführerin rechtlichen Beistand zu leisten. Rechtsanwalt B. kontaktierte daraufhin erstmalig im Mai 2018 Rechtsanwalt C. als damaligen amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin mit ihrer Verteidigung mandatiert wurde er ausweislich der eingereichten Vollmacht erst am 10. November 2022, mithin rund viereinhalb Jahre später.