Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin Kenntnisse aus seinen früheren Mandaten entgegen dem Gebotenen zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder auch von D. verwenden oder womöglich auch gerade nicht verwenden könnte. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm begründete seinen Entscheid denn auch gerade nicht mit dieser früheren, ihm im Detail gar nicht bekannten anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt B., sondern einzig mit der auch von der kantonalen Staatsanwaltschaft getragenen Befürchtung, dass Rechtsanwalt B. auch im aktuellen Strafverfahren die Interessen von D. - 10 -