4. 4.1. Rechtsanwalt B. war offenbar vor Jahren als Rechtsvertreter bzw. Rechtsbeistand für den vorliegend mitbeschuldigten D. tätig. Ein enger Sachzusammenhang dieser damaligen Tätigkeit von Rechtsanwalt B. zur aktuellen Verteidigung der Beschwerdeführerin ist aber konkret nicht zu erkennen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin Kenntnisse aus seinen früheren Mandaten entgegen dem Gebotenen zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder auch von D. verwenden oder womöglich auch gerade nicht verwenden könnte.