Rechtsanwalt B. mische sich nur mit grösster Zurückhaltung bzw. bei Vorliegen triftiger Gründe in ein Strafverfahren ein, wenn die betreffende Person bereits amtlich verteidigt sei. D. habe sich nicht, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft ausgeführt, an Rechtsanwalt B. gewandt, um so Informationen des sie betreffenden Strafverfahrens zu erhalten, sondern um ihn über ihre Inhaftierung zu informieren und zu bitten, ihr allenfalls beizustehen. Weiter hielt die Beschwerdeführerin daran fest, nicht über die Möglichkeit, einen amtlichen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen, informiert worden zu sein. Wäre sie korrekt aufgeklärt worden, hätte sie unverzüglich Rechtsanwalt B. benannt.