Die Zulässigkeit des bewilligten Wechsels der amtlichen Verteidigung sei zudem nicht mehr Thema. Die Art der Detaillierung der Rechnungsstellung von Rechtsanwalt C. zeuge von einem anderen Verständnis des Anwaltsgeheimnisses und bestärke sie noch nachträglich in ihrem Entschluss, den Anwalt zu wechseln. Rechtsanwalt B. mische sich nur mit grösster Zurückhaltung bzw. bei Vorliegen triftiger Gründe in ein Strafverfahren ein, wenn die betreffende Person bereits amtlich verteidigt sei.