3.4. Die Beschwerdeführerin verwahrte sich mit Stellungnahme vom 2. März 2023 gegen die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm, wonach ihre transparente Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse an der Kernproblematik vorbeigehe. Zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft führte sie aus, dass es triftige Gründe für den von ihr gewünschten Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe, dass diese aber aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses und der Interessenwahrung der Klientschaft nicht näher dargelegt worden seien. Die Zulässigkeit des bewilligten Wechsels der amtlichen Verteidigung sei zudem nicht mehr Thema.