Mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort führte die kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass Rechtsanwalt C. am 7. Januar 2022 mehrere Beweisanträge gestellt und am 10. Januar 2022 mit Rechtsanwalt B. telefoniert habe. Der amtliche Verteidiger von D. habe am 31. Januar 2022 die gleichen Beweisanträge gestellt wie Rechtsanwalt C., obwohl in dieser Zeit keine Kontakte zwischen ihm und Rechtsanwalt C. dokumentiert seien. Diesbezüglich von einem Zufall auszugehen, sei wohl abwegig. Es sei offensichtlich, dass Rechtsanwalt C. seinen Kollegen Rechtsanwalt B. und dieser den amtlichen Verteidiger von D. über die Beweisanträge informiert habe.