Das Vertrauen von D. zu Rechtsanwalt B. sei offensichtlich grösser gewesen als dasjenige zu seinem amtlichen Verteidiger. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführerin nie die Möglichkeit eröffnet worden sei, einen Verteidiger ihrer Wahl zu bestimmen bzw. einen entsprechenden Wunsch zu äussern, sei "schlicht und einfach" falsch.