Eine solche Entbindung sei einerseits "höchstpersönlicher Natur" und entbinde andererseits "auch nicht von einer späteren standesrechtlichen Interessenkollision". Auch dass sich D. an Rechtsanwalt B. gewandt habe, um nähere Informationen zur Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin zu erhalten, weise auf das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis hin. Das Vertrauen von D. zu Rechtsanwalt B. sei offensichtlich grösser gewesen als dasjenige zu seinem amtlichen Verteidiger.