3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm im angefochtenen Entscheid. Im Raum stehe nicht eine aktuelle Doppelvertretung, aber eine Interessenkollision. Hierfür spreche auch der Hinweis von Rechtsanwalt B., dass er von D. vollumfänglich von allfälligen Verpflichtungen ihm gegenüber entbunden worden sei. Eine solche Entbindung sei einerseits "höchstpersönlicher Natur" und entbinde andererseits "auch nicht von einer späteren standesrechtlichen Interessenkollision".