D. habe Rechtsanwalt B. zudem von sämtlichen allenfalls nachwirkenden Verpflichtungen in voller Transparenz entbunden. Es bestehe keine Doppelvertretung und damit auch kein ihre amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B. hindernder Grund. Zudem sei ihr in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben nie die Möglichkeit eröffnet worden, einen Verteidiger ihrer Wahl zu bestimmen bzw. einen entsprechenden Wunsch zu äussern (mit Hinweis auf das Protokoll der Hafteröffnung vom 16. Januar 2018). Dass sie sich unter dem Schock der Verhaftung mit den Worten "im Moment ist das okay" mit dem aufgebotenen Pikettanwalt einverstanden erklärt habe, ändere hieran nichts.