sich ihr nicht. Möglicherweise habe Rechtsanwalt C. aufgrund der von Rechtsanwalt B. dezidiert vorgebrachten Meinung, dass vorliegend die Koordination mit den übrigen Verteidigern nicht nur erlaubt, sondern geboten sei, auf ein solches, gar nicht existierendes Mandatsverhältnis geschlossen. Die Annahme, dass eine Doppelvertretung bestanden habe, sei "schlichtweg unrichtig".