D. habe nach seiner Haftentlassung Rechtsanwalt B. aufgesucht, um ihn über ihre Inhaftierung zu informieren und ihn zu bitten, ihr Beistand zu leisten. Deshalb habe sich Rechtsanwalt B. am 23. Mai 2018 an Rechtsanwalt C. gewandt und sich nach ihrem Befinden und der mutmasslichen weiteren Haftdauer erkundigt. Bis zu ihrer Haftentlassung am 30. Juni 2018 hätten sich vier weitere analoge Telefonate ergeben. Nach ihrer Haftentlassung habe sie Rechtsanwalt B. mehrmals persönlich aufgesucht und ihn um seine fachliche Einschätzung ihres Falles ersucht.