3.2. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde auf ein beigelegtes Schreiben des amtlichen Verteidigers von D. (ihrem Ehemann), in welchem die seinerzeitige Tätigkeit von Rechtsanwalt B. für D. zutreffend dargelegt worden sei. Demnach habe Rechtsanwalt B. im Jahr 2012 D. in zwei mit Strafbefehlen erledigten Verfahren vertreten, wobei er in einem Fall einzig den Rückzug einer Einsprache erklärt habe. Im Jahr 2013 habe Rechtsanwalt B. D. gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen bezüglich einer mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafsache vertreten. Für sie sei Rechtsanwalt B. seit 2012 als Anwalt in verschiedenen Angelegenheiten tätig gewesen.