Von daher sei die Einsetzung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin problematisch bzw. bestehe gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenkollision. Mutmasslich sei es Rechtsanwalt B. aufgrund seiner Ge- heimhaltungs- und Treuepflicht verboten, im Interesse der Beschwerdeführerin gegen seinen früheren Klienten D. zu plädieren. Zudem hätten weder Rechtsanwalt C. noch Rechtsanwalt B. im Vorfeld des Wechsels der amtlichen Verteidigung auf die genannte Problematik hingewiesen, weshalb er ohne Weiteres den Wechsel verfügt habe. Von daher sei die Einsetzung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger zu widerrufen.